Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mendritzki Holding GmbH & Co. KG und der mit ihr verbundenen Unternehmen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit Kunden der Mendritzki Holding GmbH & Co. KG und der mit ihr verbundenen Unternehmen (eine Liste aller verbundenen Unternehmen ist abrufbar unter www.mendritzki.de) (Mendritzki Holding GmbH & Co. KG und die mit ihr verbundenen Unternehmen werden nachstehend „wir“ bzw. „uns“ genannt). Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Käufer erbringen oder wir Leistungen des Käufers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Käufers nochmals zu widersprechen.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Käufers auf den Abschluss des Vertrages. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
1.3. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verbindliche Mengen unter Berücksichtigung unserer Produktionszeiträume rechtzeitig mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Käufer verursacht sind, gehen zu seinen Lasten.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ex works Incoterms® 2010 bei Inlandslieferungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter preisrelevanter Kostenfaktoren, wie insbesondere Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so behalten wir uns vor, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen entsprechend der maßgeblichen Kostenfaktoren in angemessenem Rahmen anzupassen, es sei denn, dass zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin weniger als vier Monate vergangen sind.
2.2 Wir behalten uns außerdem das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages preisrelevante Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere betreffend Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht eintreten, und seit Vertragsabschluss mehr als vier Monate vergangen sind. Dies werden wir gegenüber dem Käufer rechtzeitig vor Wirksamwerden der geänderten Preise schriftlich ankündigen. Der Käufer kann den Vertrag bei einer solchen nachträglichen Preiserhöhung schriftlich kündigen, allerdings nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen ist.
2.3 Bei von uns übernommener Lohnbearbeitung bzw. Veredelung beruht unsere Preisstellung auf der Annahme einer handelsüblichen Beschaffenheit des Grundmaterials und setzt übliche Fabrikationsringgewichte und Ringaufmachungen voraus. Falls sich diese Annahmen als nicht korrekt erweisen und wir dies auch mit zumutbarer Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht hätten erkennen können, sind wir berechtigt, die Preise nachträglich in angemessenem Umfang entsprechend anzupassen.
2.4 Zahlungen haben binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen, außer es sind schriftlich abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart. Von uns erbrachte Lohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt netto zur Zahlung fällig.
2.5 Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2.6 Bei Zahlungszielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle offenen Forderungen sofort fällig.
2.7 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Käufer ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
2.8 Soweit infolge von nach Vertragsschluss eingetretenen Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt, unser Zahlungsanspruch aus unserer Sicht gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, ihn fällig zu stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware sicherzustellen. Wir können außerdem die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
3. Maße, Gewichte, Güten
3.1. Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN, EN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
3.2. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen ermittelt und sind für die Fakturierung maßgebend. Die Verpackung wird mitgewogen. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.
4. Abnahme
Die vereinbarte Abnahme kann nur bei uns im Lieferwerk erfolgen. Sie muss unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft durchgeführt werden. Erfolgt eine vereinbarte Abnahme nicht oder nicht unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers bei Dritten einzulagern. Die Ware gilt in diesem Fall mit der Absendung oder Einlagerung als vertragsgemäß geliefert. Die Abnahmekosten sind vom Käufer zu tragen.
5. Versendung und Gefahrenübergang
5.1. Wir bestimmen den Transportweg, das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer, es sei denn, der Käufer hat uns rechtzeitig schriftlich besondere Weisung gegeben.
5.2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu verantworten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn versandbereite Ware innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes nicht abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben hiervon unberührt.
5.3. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
5.4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
5.5. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die „Incoterms®2010“
5.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Fertigungsbedingte Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge sind zulässig.
5.7. Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und mit dem üblichen Rostschutz geliefert.
6. Lieferzeit und Liefertermine; Verzug
6.1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindliche Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Material-beistellungen und vereinbarter Anzahlungen. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
6.2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten – wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen anzupassen.
6.3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Lieferung ab Werk entscheidend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann oder vom Käufer nicht rechtzeitig abgerufen wird, gelten die Lieferfristen und - termine mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
6.4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferer betreffen und die wir auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, z. B. Krieg, Eingriff von hoher Hand, Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, zu denen auch Streiks und Aussperrungen gehören, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Belieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
6.5. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
6.6. Ein dem Käufer oder uns nach Ziffer 6.4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
6.7. Falls wir in Verzug geraten, ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, maximal auf 5 % des Wertes des verspäteten Leistungsteils begrenzt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.8. Nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 4 Wochen beträgt, kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Wir werden den Käufer von dem Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich unterrichten und einen Zeitraum für die Nacherfüllung mitteilen.
6.9. Weitergehende Rechte wegen Verzugs stehen dem Käufer nicht zu. Ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.
7. Mängel der Ware; Gewährleistung
7.1. Die Ware ist dann sachmangelhaft, wenn der Käufer nachweist, dass sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge und Beschaffenheit abweicht. Fehlt eine solche Vereinbarung, beurteilt sich die Mangelhaftigkeit der Ware am Maßstab der bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
7.2. Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGB.
7.3. Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt alleine der Käufer.
7.4. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen und nach diesen Bedingungen geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel müssen unverzüglich – spätestens aber 14 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort – schriftlich bei uns angezeigt werden. Sie berechtigen nicht zur Zurückhaltung der fälligen Rechnungsbeträge. Mängel, die vom Käufer auch bei sorgfältiger Eingangskontrolle nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich – spätestens aber 5 Tage – nach Entdeckung schriftlich bei uns anzuzeigen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- bzw. Verarbeitung der Ware sofort zu stoppen.
7.5. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Käufer oder Dritte entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßerund ohne unsere schriftliche Einwilligung vorgenommener Änderungen der Ware. Gleiches gilt für Seite 3 von 4 Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
7.6. Rostschutz kann nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten ab Fertigstellung der Ware von uns gewährleistet werden. Die Gewähr für das Nichtrosten beim Transport und bei der Lagerung beim Käufer kann auch dann nicht übernommen werden, wenn besonderes Einfetten oder eine Verpackung vorgeschrieben wurden, da insbesondere Schwitzwasser nicht mit Sicherheit verhindert werden kann.
7.7. Der Käufer hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandete Ware zu prüfen. Beanstandete Ware oder eine Probe hiervon ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt der Käufer uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandete Ware oder Proben davon zu prüfen, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
7.8. Kommen wir unseren Gewährleistungspflichten nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Käufer uns schriftlich eine letzte angemessene Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer eine Preisminderung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
7.9. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir die beanstandete Ware nach. Sollte eine Nachbesserung nicht möglich sein, liefern wir einwandfreien Ersatz. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung sinnvoller Weise erforderlichen und vom Käufer nachgewiesenen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7.10. Beratende Vorschläge für Werkstoffwahl und Eigenschaften aufgrund von eingesandten Musterzeichnungen, Beschreibungen bzw. Angaben über Verwendungszwecke erfolgen durch uns unverbindlich nach bestem Wissen, gewähren aber keinerlei Mängelansprüche bei Nichteignung.
7.11. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer 7.5 letzter Satz entsprechend.
7.12. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von solchen Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
7.13. Bei Ware, die als deklassiertes Material verkauft worden ist – z. B. sog. II-AMaterial – stehen dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche wegen der angegebenen Fehler oder solcher Fehler zu, mit denen er bei deklassierter Ware üblicherweise zu rechnen hat.
7.14. Der Käufer ist in vollem Umfang für den vertragsgemäßen Zustand der beigestellten Lohnware und für deren Eignung zu der beauftragten Lohnbearbeitung bzw. Veredelung verantwortlich. Für Mängel der erbrachten Lohnbearbeitung bzw. Veredelung sind wir nicht verantwortlich, wenn diese auf dem nicht vertragsgemäßen Zustand der beigestellten Lohnware bzw. deren fehlender Eignung beruhen. Im Übrigen sind die Rechte des Käufers wegen Mängeln der Leistungen beschränkt auf das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, bei zweifachem Fehlschlagen der Nacherfüllung die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl stattdessen vom Vertrag zurückzutreten.
7.15. Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bestehen nicht. Ein Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art, ist ausgeschlossen.
7.16. Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für zukünftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
8.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Ziffer 8.1.
8.3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware oder, im Falle der Verarbeitung, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie treuhänderisch und unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 8.1.
8.4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 8.5 und 8.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
8.5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
8.6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so tritt uns der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren bereits jetzt ab. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsrechte gemäß Ziffer 8.3 haben, tritt uns der Käufer einen unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
8.7. Solange der Käufer uns gegenüber seine vertraglichen Pflichten pünktlich erfüllt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.8. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung gestattet sind.
8.9. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen.
8.10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.11. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet.
8.12. Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Käufer verpflichtet sich, auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.
9. Haftungsbegrenzung
9.1. Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Käufer gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.
9.2. Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer dem Käufer gegenüber bestehender vertraglicher Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.3. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
9.4. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer dem Käufer gegenüber bestehender vertraglicher Pflichten ist unsere Haftung auf maximal 200% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils beschränkt.
9.5. Darüber hinaus ist unsere Haftung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Urheberrechte
10.1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
10.2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
11. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht
11.1. Erfüllungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Käufer ergebenden Pflichten und Gerichtsstand ist Plettenberg. Wir können den Käufer nach unserer Wahl aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
11.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet ausdrücklich keine Anwendung.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Der Käufer wird über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus bis zu deren Offenkundigwerden, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ende der Geschäftsbeziehung, strengstes Stillschweigen bewahren und diese Dritten gegenüber nicht offenbaren.
12.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden im Sinne des §305b BGB bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform 12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.